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   FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18   

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FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18 (https://dejure.org/2018,40337)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 (https://dejure.org/2018,40337)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 1 K 1458/18 (https://dejure.org/2018,40337)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 2002, § 4 KStG 2002, § 2 Abs 3 S 1 UStG 2005
    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug hinsichtlich eines Wildgeheges und eines Kurhauses; Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch die Erhebung einer Kurtaxe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kurgemeinde als Unternehmer - oder: Vorsteuerabzug für Investitionen in die Kuranlagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betrieb von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde als nichtunternehmerische Tätigkeit - Vorsteuerabzug - Widmung für den Allgemeingebrauch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 ordnete der Berichterstatter im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 62/16 anhängige Revision auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an (Gerichtsakte, Bl. 72 f.).

    Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 wurde der Rechtsstreit am 1. Juni 2018 wiederaufgenommen (Gerichtsakte, Bl. 124 f.).

    Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 23; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BStBl II 2017, 834 Rn. 15 f.; vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 21 und vom 15. April 2010 V R 10/09, BStBl II 2017, 863, 416 Rn. 14 bis 48).

    Dies ist nicht gegeben, wenn es aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen durch den Staat ausgeschlossen ist, dass private Anbieter Leistungen auf den Markt bringen, die mit den staatlichen Leistungen im Wettbewerb stehen (BFH-Urteil vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 23).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 26 - Marktplatz einer Kurstadt; vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 Rn. 13 - Spazier- und Wanderwege einer Kurgemeinde und vom 11. Juni 1997 XI R 65/95, BStBl II 1999, 420 Rn. 21 - Strandpromenade; Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 24. Juli 2013 3 K 3274/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1973 - Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen mit BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062; Wäger, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR- 2018, 65, 66 Ziffer 3).

    Gegen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangsleistungen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin spricht zudem, dass die erheblichen Investitionen in die kommunale Infrastruktur keinen Einfluss auf die Höhe des Kurbeitrags hatten (BFH-Urteil vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 26).

    Der Vorsteuerabzug kann dem folgend nur anteilig analog § 15 Abs. 4 UStG geltend gemacht werden (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 19 und vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 31).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Etwas Abweichendes lässt sich -anders als die Bevollmächtigte meint- auch nicht aus dem EuGH-Urteil Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14 (ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4) ableiten, denn aufgrund der Feststellungen des dort vorlegenden Gerichts stand fest, dass die den Vorsteuerabzug begehrende Gesellschaft vollumfänglich unternehmerisch tätig war und deshalb keinen nichtunternehmerischen Bereich hatte.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 25 f. und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 25 m.w.N.).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 31 und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 29).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 25 f. und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 25 m.w.N.).

    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 28 bis 30 und SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, ABl EU 2009, Nr. C 312, 3-4 Rn. 57).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 31 und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 29).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 23; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BStBl II 2017, 834 Rn. 15 f.; vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 21 und vom 15. April 2010 V R 10/09, BStBl II 2017, 863, 416 Rn. 14 bis 48).

    Nur wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorgelegen hätte -wofür hinsichtlich der genannten Anlagen nichts spricht- und sich die Tätigkeit der Klägerin nicht darauf beschränkt hätte, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst, z.B. durch die Vermietung oder Zugangsgewährung gegen Entgelt, im Rahmen dieser Sondernutzung eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hätte, wäre insoweit anders zu entscheiden (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 23 und vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 Rn. 27 ff.).

    Der Vorsteuerabzug kann dem folgend nur anteilig analog § 15 Abs. 4 UStG geltend gemacht werden (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 19 und vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 31).

  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Der Senat ist daran allerdings aufgrund des Verböserungsverbotes nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO gehindert, da der Klägerin bereits Vorsteuern in erheblichem Umfang zuerkannt und erstattet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961 Rn. 19; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 96 Rn. 51 f.).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs die Feststellungslast trägt, reduziert der Senat die durch den Beklagten bereits gewährten Vorsteuerbeträge nur deshalb nicht, weil er hieran aufgrund des Verböserungsverbotes nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961 Rn. 19; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 96 Rn. 51 f.).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-344/15

    National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Hieraus ergibt sich, dass das bloße Vorhandensein privater Wirtschaftsteilnehmer auf einem Markt ohne Berücksichtigung von Tatsachen, objektiven Indizien und einer Analyse dieses Marktes weder das Bestehen eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbs noch das Vorliegen einer größeren Wettbewerbsverzerrung belegen kann (EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, ABl EU 2017, Nr. C 70 3-4 Rn. 44).

    Jedenfalls die rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erbringung von Kurleistungen führen daher aus Sicht eines Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit, so dass eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt (vgl. EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, ABl EU 2017, Nr. C 70 3-4 Rn. 50 f.; Michel, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2018, 162, 163; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 46 Rn. 103; Eversloh, juris PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-Steuerrecht- 12/2018, Anm. 6 D).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 28 bis 30 und SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, ABl EU 2009, Nr. C 312, 3-4 Rn. 57).
  • BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Denn die Entscheidung darüber, ob eine den Vorsteuerabzug eröffnende Verwendung des Leistungsbezugs vorliegt, ist auf der Grundlage der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht des Unternehmers zu treffen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BStBl II 2009, 394; Heidner in Bunjes, 16. Aufl., 2017, UStG, § 15 Rn. 107).
  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 26 - Marktplatz einer Kurstadt; vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 Rn. 13 - Spazier- und Wanderwege einer Kurgemeinde und vom 11. Juni 1997 XI R 65/95, BStBl II 1999, 420 Rn. 21 - Strandpromenade; Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 24. Juli 2013 3 K 3274/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1973 - Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen mit BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062; Wäger, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR- 2018, 65, 66 Ziffer 3).
  • BFH, 22.10.2009 - V R 33/08

    Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Bloße

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
    Nur wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorgelegen hätte -wofür hinsichtlich der genannten Anlagen nichts spricht- und sich die Tätigkeit der Klägerin nicht darauf beschränkt hätte, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst, z.B. durch die Vermietung oder Zugangsgewährung gegen Entgelt, im Rahmen dieser Sondernutzung eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hätte, wäre insoweit anders zu entscheiden (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 23 und vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 Rn. 27 ff.).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 65/95

    Vermietung von Strandhäusern durch Gemeinde

  • BFH, 26.04.1990 - V R 166/84

    Grenzen der unternehmerischen Zuordnungsfreiheit einer Gemeinde bei als

  • FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

  • BFH, 01.12.2011 - V R 1/11

    Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 21/23

    Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016) wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg die Klage mit seinem in Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2019, 36 veröffentlichten Urteil vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 ab.

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016) wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg die Klage mit seinem in Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2019, 36 veröffentlichten Urteil vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23

    Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und anderer Gerichte geht auch für Anlagen, die ausdrücklich für jedermann ohne Zulassung unentgeltlich zur Verfügung stehen, davon aus, dass es sich um öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO handelt, so z.B. für einen Kinderspielplatz (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 468, juris Rn. 8), ein Kurhaus (FG Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2018 - 1 K 1458/18 - juris Rn. 76), einen Grillplatz (Senat, Urt. v. 11.04.1984 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920).

    Gemeinden dürfen ihre öffentlichen Einrichtungen auch Personen zur Verfügung stellen, die keine Einwohner sind, ohne dass die Einrichtungen ihren Charakter als öffentliche Einrichtungen einbüßen (Senat, Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - NVwZ-RR 2015, 148, juris Rn. 13f.; FG BW, Urt. v. 18.10.2018, a.a.O. Rn. 74; Burgi, a.a.O., § 16 Rn. 7; Gern/Brüning, a.a.O., Rn. 921; Engel/Heilshorn, a.a.O., § 21 Rn. 28; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 10 Rn. 15a, 21 [Stand: Oktober 2022]; Ehlers, DVBl. 1986, 912, 919).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 118/18

    Keine Vorsteuerkürzung bei ausschließlich für Zwecke eines Eigenbetriebs

    Entsprechendes gilt für Leistungsbezüge, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 3.08.2017 V R 62/16, BStBl II 2021, 109 und vom 3.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018, 1 K 1458/18, juris, Leitsatz Nr. 4 und Rz. 87; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.01.2019 11 K 87/18, MwStR 2019, 635 und juris, Rz. 47).

    Bei dieser Würdigung hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass der Kurbetrieb der Klägerin im Gegensatz zu dem vom Niedersächsischen Finanzgericht in der Sache 11 K 87/18 durch Urteil vom 30.01.2019 (MwStR 2019, 635 und juris) entschiedenen Fall und der vom Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 1 K 1458/18, DStRK 2019, 104 und juris (Revisionsverfahren BFH, XI R 30/19) zu beurteilenden Fallkonstellation nicht in erster Linie zuschussfinanziert ist, sondern aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit Gewinne erzielt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19

    Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf

    Die Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich sei entsprechend dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2018 -1 K 1458/18 nicht möglich.

    Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2018 zugrundeliegenden Sachverhalt (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 1 K 1458/18, in juris) hält das Gericht -unabhängig davon, dass dieses Urteil auch Kritik erfahren hat (vgl. Hidien/Menebröcker, Vorsteuerabzug abgabenfinanzierter öffentlicher Einrichtungen und Sachen am Beispiel eines kommunalen Kurbetriebs, UR 2021, 96) und nicht rechtskräftig ist (Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen, Az.: XI R 30/19)- nicht für gegeben.

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